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Beförderungsbedingungen

China Airlines Beförderungsbestimmungen ( General Conditions of Carriage ) Gültig ab 1. Juli 2017

Hinweis: Die Beförderungsbestimmungen stehen Ihnen am Ende des Artikels als PDF zum Download zur Verfügung.

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

INTERNATIONALE FLUGGÄSTE UND GEPÄCK

Artikel 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

„Vereinbarte Zwischenlandeorte“ bezeichnet solche Orte, ausgenommen Abflugs- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan der Fluggesellschaft als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggasts vermerkt sind.

„AIRLINE-CODE“ bezeichnet die zwei oder drei Buchstaben bzw. den Buchstaben und die Zahl, welche für bestimmte Fluggesellschaften stehen.

„HANDELSVERTRETER“ bezeichnet die Eigenschaft, in welcher CAL bei der Begünstigung des Verkaufs bestimmter Dienstleistungen agiert. Als Handelsvertreter für dritte Parteien ist CAL kein Auftraggeber in Bezug auf einen Vertrag.

 „AUTORISIERTER HANDELSVERTRETER“ bezeichnet einen Handelsvertreter im Vertrieb Personenverkehr, der von der Fluggesellschaft ernannt wurde, diese beim Verkauf im Personenluftverkehr über die Dienstleistungen der Fluggesellschaft und falls autorisiert über die Dienstleistungen anderer Fluggesellschaften zu vertreten.

„GEPÄCK“ bezeichnet Gegenstände, beweglichen und anderen persönlichen Besitz eines Fluggasts, die zum Tragen, zur Verwendung, zum Komfort oder zur Annehmlichkeit in Verbindung mit der Reise notwendig oder angemessen sind. Sofern nicht anders angegeben beinhaltet es sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggasts.

„GEPÄCKSCHEIN“ bezeichnet die Teile des Flugscheins, die sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggasts beziehen.

„GEPÄCKIDENTIFIZIERUNGSMARKE“ bezeichnet ein Dokument, das von der Fluggesellschaft nur zur Identifizierung von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wurde.

„CAL“ bezeichnet die CHINA AIRLINES LTD.

„FLUGGESELLSCHAFT“ beinhaltet CAL und andere den Flugschein ausstellende Fluggesellschaften sowie alle Fluggesellschaften, die den Fluggast und/oder sein Gepäck gemäß diesen Bedingungen befördern oder sich zur deren Beförderung verpflichten.

„VORSCHRIFTEN DER FLUGGESELLSCHAFT“ bezeichnet die von der Fluggesellschaft veröffentlichten Regeln mit Ausnahme dieser Bedingungen, die am Ausstellungstag des Flugscheins gültig sind, die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck regeln, und alle anwendbare gültige Tarife beinhalten.

„AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bezeichnet Gepäck, das die Fluggesellschaft allein in Verwahrung nimmt und für das sie einen Gepäckschein ausgestellt hat.

„MELDESCHLUSSZEIT“ bezeichnet die von der Fluggesellschaft gesetzte Frist, innerhalb derer der Fluggast den Check-in abgeschlossen und eine Bordkarte erhalten haben muss.

„BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN“ bezeichnet je nach Sachlage diese Beförderungsbedingungen oder die Beförderungsbedingungen einer anderen Fluggesellschaft.

„ANSCHLUSSFLUG“ bezeichnet einen anschließenden Flug, welcher für die Weiterbeförderung sorgt, auf demselben Flugschein oder einem Anschlussflugschein.

„ANSCHLUSSFLUGSCHEIN“ bezeichnet einen für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellten Flugschein, die beide zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag bilden.

„ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet eine der folgenden Urkunden, die für den Beförderungsvertrag Anwendung findet: Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachstehend als Warschauer Übereinkommen bezeichnet);

das Warschauer Übereinkommen geänderten in Den Haag am 28. September 1955;

das Warschauer Übereinkommen geändert durch Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal 1975;

das Warschauer Übereinkommen geändert in Den Haag 1955 und durch Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal 1975;

das Warschauer Übereinkommen geändert in Den Haag 1955 und durch Zusatzprotokoll Nr. 3 von Montreal 1975.

„SCHADEN“ schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust, Teilverlust oder andere Schäden jeglicher Art ein, die aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen von CAL erbrachten Dienstleistungen entstehen,  die damit in indirektem Zusammenhang stehen.

„TAGE“ bezeichnet Kalendertage einschließlich aller sieben Wochentage; bei Mitteilungen wird der Absendetag nicht mitgerechnet und bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

„ELEKTRONISCHER COUPON“ bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes in der Datenbank der Fluggesellschaft gespeichertes Wertdokument.

„ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN“ bezeichnet das von der Fluggesellschaft oder in deren Auftrag ausgestellte Itinerary/Receipt, die elektronischen Coupons und ggf. ein Einsteigedokument.

„HÖHERE GEWALT“ bezeichnet ungewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände, welche CAL oder der Fluggast nicht kontrollieren kann und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn jede erforderliche Sorgfalt angewendet worden wäre.

„FLUGPREIS“ bezeichnet den für den entsprechenden Flug gezahlten oder zu zahlenden Betrag.

„FLUGCOUPON“ bezeichnet den Teil des Flugscheins mit dem Vermerk „Good for passage“ („Berechtigt zur Beförderung“) oder im Fall eines elektronischen Flugscheins den elektronischen Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Fluggast zur Beförderung berechtigt ist.

„ITINERARY/RECEIPT“ bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, das (die) Bestandteil(e) des elektronischen Flugscheins bildet(n) und die gemäß Absatz 6.2.1.7 des Beschlusses 722f. vorgeschriebenen Informationen und Mitteilungen beinhaltet(n).

„FLUGGAST“ bezeichnet mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder eine Person, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.

„FLUGGASTCOUPON“ oder „PASSENGER RECEIPT“ bezeichnet den Teil des durch die Fluggesellschaft oder in deren Auftrag ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk trägt und beim Fluggast verbleibt.

„SDR“ bezeichnet ein Sonderziehungsrecht wie durch den International Mandatory Fund definiert.

„ZWISCHENLANDUNG“ bezeichnet eine absichtliche Unterbrechung einer Reise durch den Fluggast an einem Punkt zwischen dem Abflugs- und Bestimmungsort, der die Fluggesellschaft im Voraus zugestimmt hat.

„FLUGSCHEIN“ bezeichnet entweder ein Dokument mit der Bezeichnung „Flugschein und Gepäckschein“ oder den elektronischen Flugschein; beide sind in jedem Fall durch die Fluggesellschaft oder in deren Auftrag ausgestellt und beinhalten die darin enthaltenen Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons.

„NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bezeichnet das nicht aufgegebene Gepäck des Fluggasts.

Artikel 2 – ANWENDUNGSBEREICH

2.1 Allgemeines

2.1.1 Außer wie in 2.2-2.5 vorgesehen gelten diese Beförderungsbedingungen für alle von CAL gegen Entgelt durchgeführten Luftbeförderungen von Fluggästen und Gepäck.

2.1.2 Diese Bedingungen gelten auch für unentgeltliche Beförderungen und Beförderung zu einem ermäßigten Flugpreis insofern CAL in ihren Vorschriften oder in den entsprechenden Verträgen, Pässen oder Flugscheinen nichts anderes vorgesehen hat.

2.2 Code Shares

Für bestimmte Dienstleistungen hat CAL Vereinbarungen mit anderen Fluglinien getroffen, die als Code Shares bekannt sind. Das bedeutet, dass der Flug auch in dem Fall, in dem der Fluggast eine Reservierung bei CAL hat, von einer anderen Fluggesellschaft im Flugzeug dieser Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Sollte es einen Code Share für den Flug geben, teilen CAL oder seine autorisierten Handelsvertreter dies dem Fluggast zu dem Zeitpunkt mit, zu dem der Fluggast eine Reservierung vornimmt. Diese Beförderungsbedingungen gelten für Reisen auf Flügen oder Flugabschnitten von CAL, bei denen China Airlines oder der Kenncode „CI“ als Fluggesellschaft auf dem Flugschein steht, und in den Fällen, in denen CAL dem Fluggast gegenüber in Bezug auf seine Beförderung im Luftverkehr gesetzlich haftbar ist.

Im Falle längerer Verzögerungen auf der Rollbahn bei Code Share-Flügen an einem Flughafen in den USA regelt der Tarmac Delay Contingency Plan der betreibenden Fluggesellschaft die Rechte des Fluggasts, falls sie sich vom Vertragsunternehmen unterscheidet.

2.3 Beförderung nach/aus USA und Kanada

2.3.1 Beförderung nach/aus Kanada                                                                                                            

Diese Bedingungen gelten für Beförderungen zwischen Orten in Kanada oder zwischen einem Ort in    Kanada und einem Ort außerhalb nur soweit sie Bestandteil der in Kanada gültigen Tarife sind.

2.3.2 Beförderung nach/aus USA                                                                                                              

Diese Bedingungen gelten nicht für eine Luftbeförderung wie im U.S. Federal Aviation Act von 1958 festgelegt.

2.4 Charter

Erfolgt die Beförderung gemäß einem Chartervertrag, gelten diese Bedingungen nur soweit sie durch Bezugnahme Bestandteil der Bedingungen des Chartervertrags und des Charterflugscheins sind.

2.5 Vorrangiges Recht

Insofern als hier enthaltene Bestimmungen oder Bestimmungen, auf die hier Bezug genommen wird, ggf. mit irgendeinem Inhalt des Übereinkommens und geltenden Gesetzen, staatlichen Vorschriften, Anordnungen oder Anforderungen in Widerspruch stehen, auf die nicht durch Vertrag der Parteien verzichtet werden kann, gelten diese Bestimmungen nicht. Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.

2.6 Vorrang der Bedingungen vor den Vorschriften

Außer wie hier vorgesehen, haben diese Bedingungen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und den Vorschriften der Fluggesellschaft Vorrang, sofern nicht gültige Tarife in den Vereinigten Staaten oder Kanada Anwendung finden; in diesem Fall haben die Tarife Vorrang.

Artikel 3 – FLUGSCHEINE

3.1 Flugschein ist Anscheinsbeweis für Vertrag

3.1.1 Der Flugschein begründet den Anscheinsbeweis für den Beförderungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem auf dem Flugschein genannten Fluggast. Die Fluggesellschaft befördert nur den Fluggast, der diesen Flugschein oder als Nachweis der Zahlung oder Teilzahlung ein anderes von der Fluggesellschaft oder ihrem autorisierten Handelsvertreter ausgestelltes Dokument besitzt. Der Flugschein ist und bleibt jederzeit das Eigentum der ausstellenden Fluggesellschaft. Die im Flugschein enthaltenen Vertragsbedingungen stellen eine Zusammenfassung einiger Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen dar.

3.1.2 Erfordernis des Flugscheins

Mit Ausnahme im Fall eines elektronischen Flugscheins besteht ein Anspruch auf Beförderung einer Person nur, wenn diese einen gültigen und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein vorlegt, der den Flugcoupon für diesen Flug und alle anderen nicht genutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Ein Fluggast hat weiterhin keinen Anspruch auf Beförderung, falls der vorgelegte Flugschein beschädigt ist oder durch einen Anderen als die Fluggesellschaft oder ihren autorisierten Handelsvertreter geändert wurde. Im Fall eines elektronischen Flugscheins besteht ein Anspruch auf Beförderung einer Person nur, wenn diese eine eindeutige Identifizierung vorlegt und einen gültigen und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Fluggesellschaft ausgestellten Flugschein, der in der Datenbank der Fluggesellschaft gespeichert ist, besitzt.

3.1.3 Verlust usw. eines Flugscheins

Bei Verlust oder Beschädigung eines Flugscheins oder eines Teils davon oder der Nichtvorlage eines den Fluggastcoupon und alle nicht genutzten Flugcoupons enthaltenden Flugscheins kann die ausstellende Fluggesellschaft auf Wunsch des Fluggasts und vorbehaltlich der Vorschriften der Fluggesellschaft diesen Flugschein oder den Teil davon ersetzen, indem sie nach Erhalt des für die Fluggesellschaft zufriedenstellenden Nachweises über die ordnungsgemäße Ausstellung eines gültigen Flugscheins für die fraglichen Flüge einen neuen Flugschein ausstellt.

3.1.4 Nichtübertragbarkeit des Flugscheins

Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Falls jemand anders als die auf dem Flugschein zur Beförderung berechtigte Person gemäß diesem Flugschein reist oder eine Erstattung in Verbindung damit erhält, haftet die Fluggesellschaft gegenüber dieser berechtigten Person nicht, wenn sie die Beförderung oder Erstattung in gutem Glauben erbringt. Wird ein Flugschein von einer anderen als der Person vorgelegt, die zur Beförderung oder an einer Erstattung in Verbindung damit berechtigt ist, haftet die Fluggesellschaft gegenüber dieser berechtigten Person nicht, wenn sie die Beförderung oder Erstattung an die den Flugschein vorlegende Person in gutem Glauben erbringt.

3.2 Gültigkeitszeitraum

Ein Flugschein ist zur Beförderung für ein Jahr ab dem Tag des Reiseantritts oder falls kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, ab dem Tag der Ausstellung gültig, sofern der Flugschein, diese Bedingungen oder die Vorschriften der Fluggesellschaft nichts anderes vorsehen.

3.2.1 Verlängerung der Gültigkeit

3.2.1.1 Ist ein Fluggast innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Flugscheins an der Reise gehindert, weil CAL:

(a). den Flug streicht, auf dem der Fluggast eine Reservierung hatte, oder

(b). eine planmäßige Landung unterlässt, die der Abflugs-, Bestimmungs- oder Zwischenlandeort des Fluggasts ist, oder    

(c). einen Flug nicht gemäß Flugplan durchführt, oder

(d). verursacht, dass der Fluggast einen Anschlussflug verpasst, oder

(e). eine andere Klasse ersetzt, oder

(f). nicht in der Lage ist, einen im Voraus bestätigten Platz bereitzustellen,

wird die Gültigkeit des Flugscheins dieses Fluggasts bis zum ersten Flug von CAL verlängert, auf dem in der Klasse, für die der Flugpreis bezahlt wurde, ein Platz verfügbar ist.

3.2.1.2 Ist ein Fluggast innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Flugscheins an der Reise gehindert, weil CAL zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Fluggast Reservierungen wünscht, nicht in der Lage ist, einen Platz auf dem Flug bereitzustellen, wird die Gültigkeit des Flugscheins dieses Fluggasts gemäß den Vorschriften von CAL verlängert.

3.2.1.3 Ist ein Fluggast nach Reiseantritt innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Flugscheins wegen Krankheit an der Reise gehindert, verlängert die Fluggesellschaft (sofern diese Verlängerung nicht durch die Vorschriften der Fluggesellschaft, die auf den vom Fluggast gezahlten Flugpreis Anwendung finden, ausgeschlossen ist) die Gültigkeit des Flugscheins dieses Fluggasts bis zu dem Tag, an dem der Fluggast gemäß einem ärztlichen Attest reisefähig ist oder bis zum ersten Flug der Fluggesellschaft nach diesem Tag ab dem Punkt, an dem die Reise wieder aufgenommen wird, an dem ein Platz in der Klasse verfügbar ist, für die der Flugpreis bezahlt wurde. Beinhalten die im Flugschein verbleibenden Flugcoupons oder im Fall von elektronischen Flugscheinen die elektronischen Coupons eine oder mehrere Zwischenlandungen, wird die Gültigkeit dieses Flugscheins vorbehaltlich der Vorschriften der Fluggesellschaft um nicht mehr als drei Monate ab dem auf diesem Attest angegebenen Tag verlängert. Ungeachtet des Vorgenannten wird die Gültigkeit dieses Flugscheins um nicht mehr als sieben Tage verlängert, wenn der bezahlte Flugpreis ein Sonderpreis mit einer kürzeren Gültigkeit als beim Normpreis ist. Unter diesen Umständen verlängert die Fluggesellschaft die Gültigkeitsdauer der Flugscheine anderer unmittelbarer Familienangehöriger des Fluggasts, die ihn begleiten, entsprechend.

3.2.1.4 Stirbt ein Fluggast während der Reise, können die Flugscheine der diesen Fluggast begleitenden Personen geändert werden, indem auf die Mindestaufenthaltsdauer verzichtet oder die Gültigkeit verlängert wird. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggasts, nachdem er die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeit des Flugscheins des Fluggasts sowie der Flugscheine seiner ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen gleichermaßen geändert werden. Eine solche Änderung erfolgt nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Sterbeurkunde und die Verlängerung der Gültigkeit ist auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünfundvierzig (45) Tagen ab dem Todestag beschränkt.

3.3 Reihenfolge der Flugcoupons

3.3.1  CAL akzeptiert Flugcoupons oder bei elektronischen Flugscheinen elektronische Coupons nur in der Reihenfolge ab dem Abflugort wie auf dem Flugschein angegeben.

3.3.2 Der Flugschein ist ggf. nicht gültig und CAL muss den Flugschein des Fluggasts nicht akzeptieren, wenn der erste Flugcoupon oder elektronische Coupon bei elektronischen Flugscheinen für eine internationale Reise nicht genutzt wurde und der Fluggast seine Reise bei einer Zwischenlandung oder einem vereinbarten Zwischenlandungsort antritt.

3.3.3 Jeder Flugcoupon oder elektronische Coupon bei elektronischen Flugscheinen wird zur Beförderung in der darin angegeben Klasse an dem Tag und für den Flug akzeptiert, für den eine Platzbuchung besteht. Werden Flugcoupons oder elektronische Coupons bei elektronischen Flugscheinen ohne eine darauf angegebene Reservierung ausgestellt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bedingungen des entsprechenden Flugpreises und der Verfügbarkeit eines Platzes auf dem beantragten Flug ein Platz reserviert.

3.4 Name und Anschrift der Fluggesellschaft

Der Name der Fluggesellschaft kann auf dem Flugschein abgekürzt werden. Als Anschrift der Fluggesellschaft gilt der gegenüber der ersten Abkürzung des Namens der Fluggesellschaft im Kästchen „Fluggesellschaft“ auf dem Flugschein angegebene Abflughafen oder bei einem elektronischen Flugschein wie für das erste Flugsegment im Itinerary/Receipt angegeben.

Artikel 4 – ZWISCHENLANDUNGEN

Zwischenlandungen sind ggf. an vereinbarten Zwischenlandeorten vorbehaltlich staatlicher Anforderungen und der Vorschriften der Fluggesellschaft zulässig.

Artikel 5 – FLUGPREISE und ZUSCHLÄGE

5.1 Allgemeines

Die Flugpreise gelten ausschließlich für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes zum Flughafen des Bestimmungsortes. Flugpreise beinhalten keine Bodenbeförderungsdienstleistungen zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals, sofern diese nicht von der Fluggesellschaft ohne zusätzliche Gebühren erbracht werden.

5.2 Flugpreise

Die maßgeblichen Flugpreise sind die von der Fluggesellschaft oder in deren Auftrag veröffentlichten Preise, oder falls diese nicht veröffentlicht sind, die gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft erstellten Preise. Vorbehaltlich staatlicher Anforderungen und der Vorschriften der Fluggesellschaft ist der maßgebliche Flugpreis der Preis für den tatsächlichen Flug oder die tatsächlichen Flüge am Tag des Antritts der vom ersten Flugcoupon auf dem Flugschein abgedeckten Beförderung oder bei einem elektronischen Flugschein wie für das erste Flugsegment im Itinerary/Receipt angegeben. Entspricht der vereinnahmte Betrag nicht dem maßgeblichen Flugpreis, ist die Differenz entweder vom Fluggast zu zahlen oder wird ggf. von der Fluggesellschaft gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft erstattet.

5.3 Flugstrecke

Sofern in den Vorschriften der Fluggesellschaft nicht anders vorgesehen gelten Flugpreise ausschließlich für die in Verbindung damit veröffentlichten Flugstrecken. Gibt es mehr als eine Flugstrecke zum gleichen Preis, kann der Fluggast die Flugstrecke vor Ausstellung des Flugscheins angeben. Ist keine Flugstrecke angegeben, kann die Fluggesellschaft die Flugstrecke festlegen.

5.4 Steuern und Zuschläge

5.4.1.    Von einer Regierung oder einer anderen Behörde auferlegte Steuern bzw. Zuschläge in Bezug auf einen Fluggast oder die Nutzung von Dienstleistungen bzw. Einrichtungen durch einen Fluggast kommen zu den veröffentlichten Flugpreisen und Zuschlägen hinzu und sind vom Fluggast zu zahlen, sofern nicht anders in den Vorschriften der Fluggesellschaft vorgesehen ist.

5.4.2.    CAL nennt alle Steuern, Gebühren und Zuschläge, die nicht im Flugpreis enthalten sind, und sie werden normalerweise separat auf dem Flugschein aufgeführt.

5.4.3.    Von einer Regierung auferlegte Steuern und Gebühren ändern sich beständig und können nach dem Datum, an dem der Flugschein erstellt wurde, auferlegt werden oder sich ändern. Die Fluggäste werden beim Kaufzeitpunkt auf die Möglichkeit einer Erhöhung oder Auferlegung solcher Steuern oder Gebühren nach dem Kauf des Flugscheins hingewiesen und können CAL den Einzug dieser Erhöhungen beim Fluggast gestatten.

5.4.4.    Ebenso gilt in dem Fall, in dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugscheins gezahlte Steuern oder Gebühren anschließend abgeschafft oder gesenkt werden, dass der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung hat. Sollte ein Flugschein nicht verwendet worden sein, hat der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung aller ungenutzten Steuern, Gebühren und Zuschläge, welche gezahlt wurden, abzüglich einer angemessenen Servicegebühr.

5.5 Währung

Flugpreise und Zuschläge sind in einer beliebigen für die Fluggesellschaft akzeptablen Währung zahlbar. Erfolgt die Zahlung in einer anderen als der Währung, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, erfolgt diese Zahlung zu dem gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft festgelegten Wechselkurs.

Artikel 6 – RESERVIERUNGEN

6.1 Reservierungsanforderungen

6.1.1 Reservierungen sind nicht bestätigt, bis sie von der Fluggesellschaft oder ihrem autorisierten Handelsvertreter als akzeptiert registriert sind.

6.1.2 Wie in den Vorschriften der Fluggesellschaft vorgesehen können bestimmte Flugpreise Bedingungen unterliegen, die das Recht des Fluggasts auf Änderung oder Stornierung von Reservierungen beschränken oder ausschließen.

6.1.3.    Sollte eine Buchung für einen Flug in die oder aus den Vereinigten Staaten mehr als eine Woche vor dem geplanten Abflugdatum getätigt worden sein, kann der Fluggast diese innerhalb von 24 Stunden, nachdem die Buchung vorgenommen wurde, stornieren und eine vollständige Erstattung erhalten.

6.2 Zeitliche Beschränkungen für Flugscheinausstellung

Hat ein Fluggast vor der angegebenen zeitlichen Beschränkung für die Flugscheinausstellung für den Flugschein nicht bezahlt (oder mit der Fluggesellschaft Kreditvereinbarungen getroffen), kann die Fluggesellschaft die Reservierung stornieren.

6.3 Persönliche Daten

6.3.1.     Der Fluggast erkennt an, dass er der Fluggesellschaft zum Zweck der Vornahme einer Reservierung für die Beförderung, des Erwerbs von Zusatzleistungen, der Durchführung der Einwanderungs- und Einreiseauflagen und der Übermittlung dieser Daten an staatliche Behörden persönliche Daten zur Verfügung gestellt hat. Für diese Zwecke ermächtigt der Fluggast die Fluggesellschaft, diese Daten zu speichern und an ihre Büros, andere Fluggesellschaften oder die Anbieter dieser Dienstleistungen zu übermitteln, unabhängig davon, in welchem Land sich diese befinden.

6.3.2.    CAL darf persönliche Daten an Niederlassungen von CAL, Fluggesellschaften und andere Gesellschaften, die daran beteiligt sind, dem Fluggast Transport- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen und Einrichtungen bereitzustellen, Allianzpartner, Datenverarbeiter, Vertreter, staatliche Vollzugsbehörden sowie Kredit- und andere Zahlungsgesellschaften sowie Screening-Unternehmen weitergeben. Vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Gesetze kann der Fluggast Zugriff auf seine persönlichen Daten im Besitz von CAL erhalten. Sollte der Fluggast der Ansicht sein, dass die Informationen nicht korrekt sind, kann der Fluggast CAL kontaktieren, um die Informationen zu aktualisieren.

6.4 Sitzplätze

Die Fluggesellschaft garantiert keinen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug und der Fluggast stimmt zu, jeden beliebigen Sitzplatz zu akzeptieren, der ihm auf dem Flug in der Klasse zugeteilt wird, für die der Flugschein ausgestellt wurde.

6.5 Servicegebühr bei unbesetztem Platz

Es kann eine Servicegebühr gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft durch einen Fluggast zahlbar werden, wenn dieser nicht zur rechten Zeit und am rechten Ort für die Beförderung an dem Check-in der Fluggesellschaft oder einem anderen Abgangsort eintrifft oder ohne ausreichende Dokumente erscheint und nicht bereit ist, auf dem Flug zu fliegen, auf dem ein Platz für ihn reserviert wurde, oder er seine Reservierung nach der in den Vorschriften der Fluggesellschaft aufgeführten Stornofrist storniert. Die Servicegebühr ist nicht zu zahlen, wenn das Versäumnis des Fluggasts, seine Reservierung zu stornieren oder rechtzeitig einzutreffen, auf eine Flugverspätung oder –stornierung bzw. die Unterlassung einer geplanten Zwischenlandung oder das Versäumnis, den reservierten Platz aus medizinischen Gründen - belegt durch ein ärztliches Attest - bereitzustellen, zurückzuführen ist.

6.6 Rückbestätigung von Reservierungen

Reservierungen für Anschluss- oder Rückflüge können der Rückbestätigung der Reservierung gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft innerhalb der darin angegebenen zeitlichen Beschränkungen unterliegen. Die Nichterfüllung einer solchen Anforderung kann zur Stornierung von Reservierungen für Anschluss- oder Rückflüge führen.

6.7 Von der Fluggesellschaft vorgenommene Stornierung von Reservierungen für Anschlussflüge

Nutzt ein Fluggast eine Reservierung nicht und benachrichtigt er die Fluggesellschaft nicht darüber, kann die Fluggesellschaft Reservierungen für Anschluss- oder Rückflüge stornieren oder die Stornierung verlangen.

6.8 Fluggäste, die besondere Abmachungen benötigen

6.8.1.    Fluggäste mit einer Behinderung, dauerhaften Bewegungseinschränkung oder vorübergehenden Bewegungseinschränkung sowie unbegleitete Minderjährige müssen CAL mindestens 48 Stunden im Voraus kontaktieren und Einzelheiten in Bezug auf benötigte Unterstützung und die Beförderung von Mobilitätshilfen mitteilen. Sollte eine Benachrichtigung eines Fluggasts weniger als 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit eingehen, bemüht sich CAL nach Kräften zu gewährleisten, dass die Unterstützung geleistet wird. Wenn die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Unterstützung laut einschlägigen Gesetzen auf andere Behörden übertragen wird, ist CAL nicht für Versäumnisse bei der Bereitstellung einer Unterstützung haftbar, falls das einschlägige Gesetz nicht eine solche vorsieht.

6.8.2.    Die Fluggesellschaft kann beschließen, unbegleitete Kinder, Schwangere oder Fluggäste, die krank sind, nicht zu befördern, falls die Abmachungen für ihre Beförderung nicht vor dem Check-in getroffen wurden.

Artikel 7 – CHECK-IN

7.1 Check-in an einem Schalter oder einem Flughafen-Schalter

Der Fluggast sollte rechtzeitig vor Abflug und keinesfalls später als zu der ggf. von CAL angegebenen Meldeschlusszeit am Check-in oder auf bestimmten Strecken und sofern vorhanden, an einem Schalter im zugewiesenen Check-in-Bereich und am Gate eintreffen, damit die staatlichen Formalitäten und Abflugverfahren abgeschlossen werden können. Erscheint der Fluggast nicht rechtzeitig am Check-in von CAL oder am Gate oder erscheint er ohne ausreichende Dokumente und nicht reisebereit, kann CAL den für den Fluggast reservierten Platz stornieren und wird den Flug nicht verzögern. CAL haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste oder Auslagen wegen des Versäumnisses des Fluggasts, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

7.2 Online-Check-in

Bei bestimmten Strecken kann Online-Check-in möglich sein. Falls zutreffend, darf der Fluggast nicht später als an dem von CAL genannten Zeitpunkt online einchecken und eine Bordkarte ausdrucken. Der Fluggast kann sich bei seiner Ankunft am Flughafen direkt zur Sicherheitskontrolle begeben und muss in Übereinstimmung mit 7.1. einsteigebereit am Gate eintreffen. Erscheint der Fluggast nicht reichzeitig am Gate oder erscheint er ohne ausreichende Dokumente und nicht reisebereit, kann CAL den für den Fluggast reservierten Platz stornieren und wird den Flug nicht verzögern. CAL haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste oder Auslagen wegen des Versäumnisses des Fluggasts, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.  

Wenn kein Online-Check-in möglich ist oder nicht abgeschlossen wurde, muss der Fluggast in Übereinstimmung mit 7.1 einchecken. Der Online-Check-in ist erst abgeschlossen, wenn alle Formalitäten auf dem Bildschirm abgeschlossen sind. Wenn der Fluggast online eincheckt und Gepäck zum Einchecken hat, muss sich der Fluggast spätestens zu dem von CAL angegebenen Zeitpunkt zum Gepäckabgabeschalter begeben, um das Gepäck einzuchecken. Der Gepäckabgabeschalter schließt zur selben Zeit wie der Check-in am Flughafen.

Artikel 8 - ABLEHNUNG UND BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG

8.1 Recht auf Ablehnung der Beförderung

CAL kann die Beförderung eines Fluggasts oder des Gepäcks eines Fluggasts aus Sicherheitsgründen ablehnen, oder falls CAL nach ihrem begründeten Ermessen feststellt, dass:

8.1.1 diese Handlung notwendig ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates oder Landes einzuhalten, von dem aus geflogen, der bzw. das über- oder angeflogen wird, oder

8.1.2 das Verhalten, Alter oder der geistige oder körperliche Zustand des Fluggasts so ist, dass er:

8.1.2.1 der besonderen Hilfeleistung durch CAL bedarf oder

8.1.2.2 Unwohlsein bereitet oder sich selbst gegenüber anderen Fluggästen nicht einwandfrei benimmt oder

8.1.2.3 eine Gefahr oder ein Risiko für sich selbst oder für andere Personen oder anderes Eigentum darstellt oder 


8.1.2.4 drohende, beleidigende oder unangemessen Worte oder Handlungen gegenüber des Bodenpersonals oder Kabinenpersonals, aber nicht limitiert auf den Zeitpunkt des Abflugs, während des Flugs, während des Ein- oder Aussteigens aus dem Flugzeug oder auf einem Weiterflug; oder 


8.1.2.5 eine Gefahr oder Risiko für sich selbst oder andere Passagiere, Crew, Flugzeug oder einer anderen Person und/oder Besitz dieser Person, wenn solch eine Beeinträchtigung von zum Beispiel Alkohl oder Drogen ausgelöst wurde; oder


8.1.2.6 Sei oder China Airlines davon ausgeht, dass der Passagier im unerlaubten Besitz von Drogen ist; oder

8.1.3 diese Handlung notwendig ist, weil der Fluggast die Anweisungen von CAL nicht eingehalten hat oder

8.1.4 der Fluggast verweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder

8.1.5 der Flugpreis oder zahlbare Zuschläge oder Steuern nicht bezahlt wurden oder Kreditvereinbarungen nicht eingehalten wurden, die zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast (oder der für den Flugschein zahlenden Person) getroffen wurden, oder

8.1.5.1 der Fluggast offensichtlich keine ausreichenden Dokumente vorweist oder

8.1.5.2 der Fluggast die Einreise in ein Land anstreben könnte, für das er nur zum Transit berechtigt ist, oder

8.1.5.3 der Fluggast während des Fluges seine Unterlagen vernichten könnte oder

8.1.5.4 der Fluggast die Reisedokumente trotz Aufforderung durch CAL nicht gegen Quittung an die Besatzung aushändigt, oder

8.1.6 der vom Fluggast vorgelegte Flugschein:

8.1.6.1 unrechtmäßig erworben oder von einer anderen Organisation als der ausstellenden Fluggesellschaft oder ihrem autorisierten Handelsvertreter gekauft wurde, oder

8.1.6.2 als verloren oder gestohlen gemeldet wurde oder

8.1.6.3 gefälscht ist oder

8.1.6.4 ein Flugcoupon oder elektronischer Coupon von einer anderen Person als der Fluggesellschaft oder ihrem autorisierten Handelsvertreter geändert wurde oder falls ein Flugcoupon beschädigt wurde, und CAL sich das Recht vorbehält, diesen Flugschein einzubehalten oder

8.1.7 die den Flugschein vorlegende Person nicht nachweisen kann, dass sie die im Flugschein genannte Person ist. CAL behält sich das Recht vor, diesen Flugschein einzubehalten.

8.2 Beschränkung der Beförderung

China Airlines behält sich das Recht vor den Passagier oder sein Gepäck nicht zu befördern, sofern China Airlines den Passagier schriftlich darüber informiert hat, dass der Passagier nicht befördert wird.  Falls der Passagier versuchen sollte in dieser Zeit zu reisen, wird China Airlines sie oder ihn nicht befördern.


Artikel 9 – GEPÄCK

9.1 Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

9.1.1 Das Gepäck des Fluggasts darf nicht enthalten:

9.1.1.1 Gegenstände, die wie in Artikel 1 definiert kein Gepäck darstellen;

9.1.1.2 Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord gefährden können, wie in den Dangerous Goods Regulations der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) sowie der International Air Transport Association (IATA) und in den Vorschriften der Fluggesellschaft angegeben (weitere Informationen sind auf Anfrage von der Fluggesellschaft erhältlich);

9.1.1.3 Gegenstände, deren Beförderung aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates, von dem aus geflogen, der über- oder angeflogen wird, verboten ist;

9.1.1.4 Gegenstände, die nach Ansicht von CAL aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art nach zur Beförderung ungeeignet sind, z. B. zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände;

9.1.1.5 lebende Tiere außer wie in 9.10 vorgesehen.

9.1.2 Die Beförderung von Schusswaffen und Munition als Gepäck, die nicht für Jagd- und Sportzwecke eingesetzt werden, ist verboten. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft angenommen werden. Schusswaffen müssen entladen, mit einer Sicherheitssperre versehen und geeignet verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den Dangerous Goods Regulations von ICAO und IATA.

9.1.3 Im aufgegebenen Gepäck des Fluggasts dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberwaren, begebbare Wertpapiere, sonstige Wertpapiere oder andere Wertsachen,  Geschäftsunterlagen, Pässe und andere Ausweispapiere oder Muster nicht enthalten sein.

9.1.4 Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können als aufgegebenes Gepäck gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft angenommen werden, sind jedoch in der Flugzeugkabine nicht gestattet.

9.1.5 Falls Gegenstände mitgeführt werden, auf die in 9.1.1 oder 9.1.2 Bezug genommen wird, unabhängig davon, ob die Beförderung dieser als Gepäck verboten ist oder nicht, unterliegt die Beförderung dieser den Zuschlägen, Haftungsbeschränkungen sowie den anderen Bestimmungen dieser Bedingungen, die für die Beförderung von Gepäck Anwendung finden.

9.2 Recht auf Ablehnung der Beförderung

9.2.1 CAL kann die Beförderung solcher in 9.1 beschriebenen Gegenstände als Gepäck ablehnen, deren Beförderung als Gepäck verboten ist, und kann die Weiterbeförderung dieser Gegenstände nach Auffinden dieser ablehnen.

9.2.2 CAL kann die Beförderung von Gegenständen als Gepäck aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts oder ihrer Art ablehnen.

9.2.3 Sofern mit CAL vorab keine Absprachen über die Beförderung getroffen wurden, kann CAL Gepäck, das die gültige Freigepäckmenge überschreitet, auf späteren Flügen befördern.

9.2.4 CAL kann ablehnen, Gepäck als aufgegebenes Gepäck anzunehmen, wenn dieses nicht ordnungsgemäß in Koffern oder anderen geeigneten Behältern verpackt ist, um die sichere Beförderung mit der üblichen Sorgfalt bei der Behandlung zu gewährleisten.

9.2.5.    CAL kann die Beförderung als Gepäck verweigern, falls der Fluggast sich geweigert hat, CAL die Ausführung der erforderlichen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

9.2.6.    CAL kann die Beförderung als Gepäck ablehnen, falls der geltende Flugpreis bzw. zahlbare Zuschläge oder Steuern nicht gezahlt wurden bzw. zwischen CAL und dem Fluggast (oder der Person, die den Flugschein zahlt) vereinbarte Kreditvereinbarungen nicht erfüllt wurden

9.3 Recht auf Durchsuchung

Aus Sicherheitsgründen kann CAL verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung seiner Person und seines Gepäcks zustimmt, und CAL kann das Gepäck des Fluggasts in seiner Abwesenheit durchsuchen oder durchsuchen lassen, wenn der Fluggast nicht erreichbar ist, um festzustellen, ob er im Besitz von in 9.1.1 beschriebenen Gegenständen oder Schusswaffen oder Munition ist, die CAL nicht gemäß 9.1.2 vorgelegt wurden, oder ob sein Gepäck solche enthält. Kommt der Fluggast einer solchen Aufforderung nicht nach, kann CAL ablehnen, den Fluggast oder das Gepäck zu befördern.

9.4 Aufgegebenes Gepäck

9.4.1 Nach Auslieferung des aufzugebenden Gepäcks an CAL nimmt CAL es in Verwahrung und stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus.

9.4.2 Verfügt ein Gepäck nicht über einen Namen, Initialen oder eine andere persönliche Identifikation, bringt der Fluggast vor Annahme eine solche Identifikation am Gepäck an.

9.4.3 Aufgegebenes Gepäck wird im gleichen Flugzeug wie der Fluggast befördert, sofern CAL nicht entscheidet, dass dies nicht praktikabel ist; in diesem Fall befördert CAL das aufgegebenen Gepäck auf dem nächsten Flug von CAL, auf dem Platz verfügbar ist.

9.5 Freigepäck

Fluggäste können kostenfrei Gepäck wie in den Bedingungen und Beschränkungen in den Vorschriften der Fluggesellschaft angegeben und vorbehaltlich dieser mit sich führen. Wenn zwei oder mehr Fluggäste, die auf demselben Flug als eine Partei an einen gemeinsamen Bestimmungsort oder Zwischenlandungsort reisen, zusammen mit ihrem Gepäck zur selben Zeit und am selben Ort die Reise antreten, haben sie Anspruch auf Freigepäck in Höhe der Summe ihrer jeweiligen Freigepäckgrenzen wie auf ihrem Flugschein oder der elektronischen Buchungsbestätigung dokumentiert.

9.5.1. Mobilitätshilfen.

Folgendes gilt nur für Flüge, die von einem Flughaften in der Europäischen Union abgehen, dort zwischenlanden oder dort ankommen.

Vorbehaltlich einer Vorankündigung von 48 Stunden, möglicher Raumbeschränkungen und einschlägiger Gesetze in Bezug auf Gefahrengüter dürfen Fluggäste mit reduzierter Mobilität neben ihrem Freigepäck wie in den Vorschriften der Fluggesellschaft aufgeführt kostenfrei zwei Mobilitätshilfen mit sich führen.

9.6 Übergepäck

Ein Fluggast zahlt für die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus einen Zuschlag zu einem Satz und auf eine Weise wie in den Vorschriften der Fluggesellschaft angegeben.

9.7 Wertangabe und Zuschlag

9.7.1 Ein Fluggast kann einen Wert für aufgegebenes Gepäck über US$ 20 pro Kilogramm angeben. Erfolgt eine solche Angabe, wird von CAL vorbehaltlich der in 9.7.2 beschriebenen Wertgrenzen ein Zuschlag für diese Wertangabe festgelegt. CAL akzeptiert keine Wertangaben für nicht aufgegebenes Gepäck oder anderes Eigentum.

9.7.2 CAL nimmt kein Gepäck oder anderes Eigentum eines Fluggasts zur Beförderung an, dessen Wertangabe US$ 2.500 übersteigt, sofern nicht im Voraus besondere Abmachungen getroffen wurden.

9.7.3 CAL lehnt es ab, eine Wertangabe für aufgegebenes Gepäck zu akzeptieren, wenn ein Teil der Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft erbracht wird, die diese Möglichkeit nicht anbietet.

9.8 Nicht aufgegebenes Gepäck

9.8.1 Vom Fluggast im Flugzeug mitgeführtes Gepäck muss unter den Sitz vor dem Fluggast oder in die Gepäckfächer der Flugzeugkabine passen. Gegenstände, die nach Festlegung von CAL das Gewicht oder die Größe überschreiten, sind in der Flugzeugkabine nicht zulässig.

9.8.2 Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind (wie empfindliche Musikinstrumente und Ähnliches), werden nur zur Beförderung in der Flugzeugkabine angenommen, wenn sie im Voraus angekündigt wurden und die Genehmigung von CAL erteilt wurde. Der Transport solcher Gegenstände wird ggf. separat berechnet.

9.9 Abholung und Auslieferung von Gepäck

9.9.1 Der Fluggast holt sein Gepäck ab, sobald es zur Abholung an den Bestimmungs- oder Zwischenlandorten bereitsteht.

9.9.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke, die dem Fluggast zum Zeitpunkt der Aufgabe des Gepäcks übergeben wurden, ist zur Auslieferung des Gepäcks berechtigt. Die Nichtvorlage der Gepäckidentifizierungsmarke verhindert nicht die Auslieferung, falls der Gepäckschein vorgelegt und das Gepäck auf andere Weise identifiziert wird.

9.9.3 Ist eine Person, die Anspruch auf das aufgegebene Gepäck erhebt, nicht in der Lage, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck anhand der Gepäck(identifikations)marke zu identifizieren, händigt CAL das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aus, dass sie das Recht daran zur Zufriedenheit von CAL nachweisen kann, und falls von CAL gefordert, liefert diese Person eine angemessene Sicherheit zur Schadloshaltung von CAL für Verluste, Schäden oder Auslagen, die CAL als Folge dieser Auslieferung ggf. entstehen.

9.9.4 Die anstandslose Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Auslieferung ist der Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und gemäß Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.

9.10 Tiere

9.10.1 Tiere wie Hunde, Katzen, Vögel und andere Haustiere in ordnungsgemäßen Transportbehältern und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreisegenehmigungen und anderen von den Einreise- oder Transitländern geforderten Dokumenten werden mit vorheriger Zustimmung von CAL gemäß den Vorschriften von CAL zur Beförderung angenommen.

9.10.2 Das als Gepäck angenommene Tier ist zusammen mit seinem Transportbehälter und dem Tierfutter nicht im Freigepäck des Fluggasts enthalten, sondern gilt als Übergepäck, für das der Fluggast den gültigen Zuschlag zahlt.

9.10.3 Begleithunde, die Fluggäste mit Seh-/Hörbehinderungen und körperlichen Behinderungen begleiten, werden zusammen mit den Transportbehältern und dem Tierfutter kostenfrei als zusätzliches Freigepäck vorbehaltlich der Vorschriften von CAL befördert.

9.10.4 Die Annahme der Beförderung von Tieren unterliegt der Bedingung, dass der Fluggast die volle Haftung für dieses Tier übernimmt. CAL haftet nicht für eine Verletzung oder einen Verlust, eine Verzögerung, Krankheit oder den Tod dieses Tieres, falls diesem die Einreise in oder Durchreise durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird.

9.11 Flüge in die, aus der und durch die USA

9.11.1.    Fluggäste, deren letzter Herkunfts- oder Bestimmungsort laut Flugschein ein Ort in den USA ist, unterliegen Freigepäckgrenzen und –gebühren, die zu Beginn ihrer Reiseroute auf der gesamten Route gelten. Im Falle von Code Share-Flügen, die Teil einer Reiseroute sind, deren letzter Herkunfts- oder Bestimmungsort laut Flugschein ein Ort in den USA ist, unterliegen die Fluggäste den Freigepäckgrenzen und –gebühren des Vertragsunternehmens während der Reiseroute, sofern sie sich von denjenigen eines Betriebsunternehmen unterscheiden.

Artikel 10 – FLUGPLÄNE, FLUGSTREICHUNGEN

10.1 Flugpläne

CAL bemüht sich nach besten Kräften, den Fluggast und sein Gepäck unverzüglich zu befördern und die am Tag der Reise gültigen veröffentlichten Flugpläne einzuhalten. Sofern dies nicht laut Gesetz untersagt ist, werden die auf den Flugplänen oder an anderer Stelle angezeigten Zeiten nicht garantiert und sind nicht Teil des Beförderungsvertrags.

Außer im Falle von Handlungen oder Unterlassungen, die mit der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurden, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, ist die Fluggesellschaft nicht haftbar für Fehler oder Unterlassungen in Zeitplänen oder anderen veröffentlichten Flugplänen.

10.2 Streichung, Änderungen des Flugplans usw.

10.2.1.    Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Fluggesellschaft ohne Benachrichtigung alternative Fluggesellschaften oder Flugzeuge einsetzen bzw. Flüge oder den weiteren Anspruch auf Beförderung bzw. Buchung von Transportleistungen stornieren, beenden, umleiten, verschieben oder verzögern und festlegen, ob ein Abflug oder eine Landung vorgenommen werden muss, ohne dass sie einer Haftung außer in Bezug auf die Erstattung in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen sowie den Gesetzen, Bestimmungen und Verordnungen des Landes, in dem der Flug abgeht, den Flugpreis und die Gepäckgebühren für jeden ungenutzten Teil des Flugscheins unterliegt, wenn sie der Ansicht ist, dass dies ratsam wäre:

10.2.1.1    aufgrund einer Tatsache jenseits ihrer Kontrolle (einschließlich, aber ohne Beschränkung, meteorologischer Bedingungen, höherer Gewalt, Streiks, Aufstände, Bürgerunruhen, Embargos, Kriege, Feindlichkeiten, Störungen oder ungeklärter internationaler Bedingungen) tatsächlicher, angedrohter oder angekündigter Art oder aufgrund eines Verzugs, eines Bedarfs, eines Zustands, eines Umstands oder einer Anforderung, der/die direkt oder indirekt auf diese Tatsache zurückzuführen ist; oder

10.2.1.2.    aufgrund einer Tatsache, die nach vernünftigem Ermessen nicht vorhergesehen, erahnt oder vorhergesagt werden konnte; oder

10.2.1.3.    aufgrund von staatlichen Vorschriften, Ansprüchen oder Anforderungen; oder

10.2.1.4.    aufgrund des Mangels an Arbeitskräften, Kraftstoff oder Räumlichkeiten, Arbeitsstreitigkeiten der Fluggesellschaft oder aus anderen Gründen.

10.2.2.    Falls CAL wegen von ihr nicht zu vertretenden Umständen einen Flug streicht oder verzögert, nicht in der Lage ist, einen vorher bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen, an einem Zwischenlande- oder Bestimmungsort des Fluggasts nicht landet oder verursacht, dass der Fluggast einen Anschlussflug verpasst, auf dem er eine Reservierung hat, wird CAL entweder:

10.2.2.1 den Fluggast auf einem anderen ihrer planmäßigen Personenflüge befördern, auf dem ein Platz verfügbar ist, oder

10.2.2.2    Den Fluggast entweder durch ihre eigenen planmäßigen Flüge oder die einer anderen Fluggesellschaft oder durch Landbeförderung an den im Flugschein oder im entsprechenden Teil davon angegebenen Bestimmungsort zurückbefördern. Sind der Flugpreis, der Übergepäckzuschlag und eine ggf. gültige Servicegebühr für die andere Flugstrecke höher als der Erstattungswert des Flugscheins oder des entsprechenden Teils davon, verlangt CAL vom Fluggast keinen zusätzlichen Flugpreis oder Zuschlag und erstattet die Differenz, falls der Flugpreis und die Zuschläge für die andere Flugstrecke niedriger sind; oder

10.2.2.3 Es erfolgt eine Erstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 und CAL übernimmt gegenüber dem Fluggast keine weitere Haftung.

10.3 Abgelehnter Einstieg

10.3.1 Fluggäste, deren Einstieg auf einem planmäßigen Flug abgelehnt wird, haben das Recht auf eine Entschädigung, die alle Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen des Landes einhält, in dem der Einstieg des Fluggasts ablehnt wurde. Um sich dafür zu qualifizieren, muss der Fluggast in Besitz eines gültigen Flugscheins mit einer auf diesem Flugschein ausgewiesenen bestätigten Reservierung für den bestimmten Flug sein. Er musste außerdem gemäß den Vorschriften von CAL innerhalb der angegebenen Frist beim Check-in anwesend und in Besitz der notwendigen Reisedokumente sein.

10.3.2 Vor Ablehnung des Einstiegs eines Fluggasts kann CAL oder sein abwickelnder Handelsvertreter nach Freiwilligen fragen, die diese Flüge nicht besteigen. Fluggäste, die die Entschädigung für einen abgelehnten Einstieg akzeptieren, akzeptieren diese als vollständige Begleichung aller Ansprüche gegen CAL.

10.4 Fehler oder Unterlassungen in Flugplänen

Sofern Handlungen oder Unterlassungen nicht mit der Absicht erfolgen, Schaden zu verursachen, oder grob fahrlässig und mit Wissen, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, haftet die Fluggesellschaft nicht für Fehler oder Unterlassungen in Flugplänen oder anderen veröffentlichten Zeitplänen oder für Zusicherungen durch Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Vertreter der Fluggesellschaft bezüglich der Abflugs- oder Ankunftstage oder -zeiten oder bezüglich der Durchführung eines Flugs.

Artikel 11 – ERSTATTUNGEN

11.1 Allgemeines

Im Fall eines Versäumnisses der Fluggesellschaft die Beförderung gemäß Beförderungsvertrag zu erbringen oder der freiwilligen Planungsänderung eines Fluggasts, erfolgt durch die Fluggesellschaft eine Erstattung für einen nicht benutzten Flugschein oder einen Teil davon gemäß diesem Artikel und den Vorschriften der Fluggesellschaft.

11.2 Person, an die die Erstattung erfolgt

11.2.1 Mit Ausnahme wie nachstehend in diesem Artikel vorgesehen hat die Fluggesellschaft das Recht, die Erstattung entweder an die im Flugschein genannte Person vorzunehmen oder nach Vorlage eines zufriedenstellenden Nachweises an die Person, die für den Flugschein gezahlt hat.

11.2.2 Wurde ein Flugschein von einer anderen Person als dem im Flugschein genannten Fluggast bezahlt und hat die Fluggesellschaft auf dem Flugschein vermerkt, dass eine Erstattungsbeschränkung vorliegt, erfolgt die Erstattung durch die Fluggesellschaft nur an die Person, die für den Flugschein gezahlt hat, oder auf Anweisung dieser Person.

11.2.3 Außer bei Verlust eines Flugscheins werden Erstattungen nur gegen Aushändigung des Fluggastcoupons oder Passenger Receipt und aller unbenutzter Flugcoupons geleistet.

11.2.4 Eine Erstattung an eine Person, die den Fluggastcoupon oder Passenger Receipt und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegt und sich als eine Person erweist, an die eine Erstattung gemäß 11.2.1 oder 11.2.2 geleistet werden kann, gilt als ordnungsgemäße Erstattung und stellt die Fluggesellschaft von der Haftung und von weiteren Erstattungsansprüchen frei.

11.3 Unfreiwillige Erstattungen

Wenn die Fluggesellschaft einen Flug streicht, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführt, nicht am Bestimmungs- oder Zwischenlandeort des Fluggasts landet, nicht in der Lage ist, einen vorab bestätigten Platz bereitzustellen oder verursacht, dass der Fluggast einen Anschlussflug verpasst, für den er eine Reservierung hat, entspricht die Erstattung:

11.3.1 dem bezahlten Flugpreis, falls kein Teil des Flugscheins genutzt wurde;

11.3.2 falls ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, entspricht die Erstattung dem jeweils höheren Betrag:

11.3.2.1 des Flugpreises für einen einfachen Flug (abzüglich geltender Nachlässe und Zuschläge) ab dem Punkt der Unterbrechung bis zum Bestimmungs- oder nächsten Zwischenlandeort, oder

11.3.2.2 der Differenz zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem Preis für die genutzte Beförderung.

11.4 Freiwillige Erstattungen

Wünscht der Fluggast eine Erstattung seines Flugscheins aus anderen als den in Absatz 11.3 dieses Artikels angegebenen Gründen, entspricht die Erstattung:

11.4.1 falls kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, einem Betrag, der abzüglich der gültigen Service- oder Stornierungsgebühren dem bezahlten Flugpreis entspricht;

11.4.2 falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, entspricht der Erstattungsbetrag der Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem gültigen Preis für die Reise zwischen den Punkten, für die der Flugschein benutzt wurde, abzüglich der gültigen Service- oder Stornierungsgebühren.

11.5 Erstattung eines verlorenen Flugscheins

11.5.1 Wurde ein Flugschein oder ein Teil davon verloren, wird die Erstattung nach hinreichendem Nachweis des Verlustes gegenüber der Fluggesellschaft und nach Zahlung einer gültigen Servicegebühr unter der Bedingung geleistet,:

11.5.1.1 dass der verlorenen Flugschein oder Teil davon noch nicht benutzt, vorher erstattet oder ersetzt wurde;

11.5.1.2 dass sich die Person, an die die Erstattung geleistet wird, in einer ggf. von der Fluggesellschaft vorgeschriebenen Form verpflichtet, der Fluggesellschaft den Erstattungsbetrag zurückzuzahlen, falls und soweit der verlorene Flugschein oder Teil davon von einer anderen Person benutzt wird oder die Erstattung des Flugscheins an eine Person geleistet wird, die im Besitz des Flugscheins ist.

11.6 Recht auf Ablehnung der Erstattung

11.6.1 Die Fluggesellschaft lehnt die Erstattung ab, wenn der Antrag dafür später als zwei (2) Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Flugscheins gestellt wird.

11.6.2 Die Fluggesellschaft lehnt die Erstattung eines Flugscheins ab, der der Fluggesellschaft oder Regierungsbeamten eines Landes als Nachweis für die Absicht vorgelegt wurde, aus diesem Land auszureisen, sofern der Fluggast nicht zur Zufriedenheit von CAL nachweist, dass er die Genehmigung hat, in dem Land zu bleiben oder dass er aus dem Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel ausreist.

11.6.3.    Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, eine Erstattung zu verweigern, falls dem Fluggast eine Beförderung laut Artikel 8 verwehrt wurde.

11.7 Währung

Alle Erstattungen unterliegen den staatlichen Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen des Landes, in dem der Flugschein ursprünglich erworben wurde, und des Landes, in dem die Erstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung werden Erstattungen normalerweise in der Währung geleistet, in der der Flugschein bezahlt wurde; sie können jedoch gemäß den Vorschriften der Fluggesellschaft in einer anderen Währung geleistet werden.

11.8 Durch wen ist Flugschein erstattbar

Freiwillige Erstattungen werden nur durch die Fluggesellschaft geleistet, die den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder durch ihren Handelsvertreter, falls dieser dazu autorisiert ist.

Artikel 12 – VERHALTEN AN BORD

12.1 Verhält sich der Fluggast an Bord so, dass er das Flugzeug, eine Person oder Eigentum an Bord gefährdet, hindert er die Besatzung an der Durchführung ihrer Pflichten, hält er Anweisungen der Besatzung nicht ein oder verhält er sich in einer Art und Weise, über die sich andere Fluggäste angemessen beschweren, kann CAL von ihr als notwendig erachtete Maßnahmen einschließlich Fesselung des Fluggasts ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu verhindern.

12.2 Der Fluggast darf an Bord weder tragbare Radios, Citizen-Band- (CB-) Funkgeräte, Mobiltelefone, tragbare CD-Player, elektronische Spiele oder Geräte mit Sendefunktion einschließlich ferngesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies verwenden noch darf der Fluggast während der Start- und Landephasen Audio- oder Videorekorder, Audio- oder Videoabspielgeräte, elektronische Unterhaltungsgeräte, Computer und Peripheriegeräte, Taschenrechner, FM-Empfänger, TV-Empfänger oder elektronische Rasierer verwenden. Der Fluggast darf ohne die Genehmigung von CAL keine anderen elektronischen Geräte an Bord verwenden außer Hörgeräte und Herzschrittmacher.

Artikel 13 – VEREINBARUNGEN DER FLUGGESELLSCHAFT

Stimmt CAL im Rahmen des Abschlusses des Luftbeförderungsvertrags ebenfalls zu, Vereinbarungen über die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zu treffen, haftet CAL gegenüber dem Fluggast nur im Fall von Fahrlässigkeit seitens CAL beim Treffen dieser Vereinbarungen.

Artikel 14 – VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

14.1 Allgemeines

Der Fluggast ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen und Reiseanforderungen der Länder, von denen aus geflogen wird und die über- oder angeflogen werden, und der Vorschriften und Anweisungen von CAL. CAL haftet nicht für Hilfe oder Informationen, die von einem Handelsvertreter oder Mitarbeiter von CAL gegenüber einem Fluggast in Verbindung mit der Beschaffung der notwendigen Visa-Dokumente oder der Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen und Anforderungen abgegeben werden, gleich ob schriftlich oder anderweitig, oder für die Folgen, die einem Fluggast entstehen, weil er es versäumt hat, diese Dokumente oder Visa zu beschaffen oder diese Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen, Anforderungen, Regeln oder Anweisungen einzuhalten.

14.2 Reisedokumente

Der Fluggast legt alle Ausreise- und Einreisedokumente, Gesundheitszeugnisse und anderen Dokumente vor, die per Gesetz, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen oder Anforderungen der betreffenden Länder verlangt werden, und gestattet CAL, Kopien davon zu erstellen und diese einzubehalten. CAL behält sich das Recht vor, die Beförderung von Fluggästen abzulehnen, die geltende Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen oder Anforderungen nicht eingehalten haben, oder deren Dokumente nicht in Ordnung erscheinen, oder die es CAL nicht gestatten, Kopien davon zu erstellen und einzubehalten.

14.3 Verweigerung der Einreise

Der Fluggast stimmt zu, den entsprechenden Flugpreis zu zahlen, falls CAL auf staatliche Anordnung hin einen Fluggast wegen der Unzulässigkeit der Einreise des Fluggasts in ein Land, sei es ein Transit- oder Bestimmungsland, zu seinem Ursprungsort oder an einen anderen Ort zurückbringen muss. CAL kann für die Zahlung dieses Preises an CAL bezahlte Geldmittel für die nicht genutzte Beförderung oder andere Geldmittel des Fluggasts im Besitz von CAL verwenden. Der für die Beförderung bis zum Ort der Einreiseverweigerung oder Ausweisung bezahlte Flugpreis wird nicht von CAL zurückerstattet.

14.4 Haftung des Fluggasts für Geldstrafen, Kosten für Ingewahrsamnahme usw.

Muss CAL eine Geldstrafe oder Strafe zahlen oder hinterlegen oder entstehen CAL Auslagen, weil der Fluggast Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen und Reiseanforderungen der betreffenden Länder nicht eingehalten oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, erstattet der Fluggast CAL nach Aufforderung die bezahlten oder hinterlegten Beträge und entstandenen Auslagen. CAL kann an sie gezahlte Geldmittel für eine nicht genutzte Beförderung oder andere Geldmittel des Fluggasts im Besitz von CAL für diese Auslagen verwenden.

14.5 Zollkontrolle

Falls erforderlich, ist der Fluggast bei der Untersuchung seines aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zollbeamte oder andere Beamte anwesend. CAL haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste oder Schäden, die ihm aufgrund der Nichteinhaltung dieser Anforderung entstanden sind.

14.6 Sicherheitskontrolle

Der Fluggast unterzieht sich allen Sicherheitskontrollen durch die Regierung, Flughafenpersonal oder CAL.

Artikel 15 – SUKZESSIVE FLUGGESELLSCHAFTEN

Eine von verschiedenen sukzessiven Fluggesellschaften durchzuführende Beförderung unter einem einzigen Flugschein oder unter einem Flugschein und einem in Verbindung damit ausgestellten Anschlussflugschein wird als einziger Vorgang betrachtet.

Artikel 16 – SCHADENSHAFTUNG

16.1 Diese Beförderungsbedingungen unterliegen der Haftung von CAL für die Beförderungen von Fluggästen und Gepäck.

16.2. Die Beförderungsbedingungen jeder anderen an der Reise beteiligten Fluggesellschaft regeln ihre Haftung gegenüber dem Fluggast.

16.3. Anwendbare Gesetze

Die Haftung von CAL für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck unterliegt dem Übereinkommen. Artikel 16 enthält die Grenzen der Haftung von CAL und fasst die von CAL angewendeten Haftungsregeln zusammen, aber wenn er nicht mit dem Übereinkommen oder anderen anwendbaren Gesetzen bzw. Tarifen übereinstimmt, haben das Übereinkommen oder die anderen anwendbaren Gesetze Vorrang vor Artikel 16.

16.4. Tod, Verwundung oder andere Körperverletzungen von Fluggästen.

16.4.1.    Die Haftung von CAL für nachgewiesene Schäden, die im Falle von Tod, Verwundung oder anderen Körperverletzungen von Fluggästen bei einem Unfall entstehen, ist auf 113.100 SDRs beschränkt, sofern die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt. Die Haftung bei einer nicht dem Übereinkommen von Montreal unterliegenden Beförderung ist auf 16.600 SDRs oder US$ 75.000 beschränkt, falls der Transport einen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten oder Kanada beinhaltet.  

16.4.2.    CAL ist nicht haftbar für Verletzungen eines Fluggasts oder für einen Schaden an einem Gepäckstück eines Fluggasts, die durch im Gepäck dieses Fluggasts befindliches Eigentum verursacht werden.

16.4.3.    Wenn die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, gelten die in Klausel 16.4.1. beschriebenen Haftungsbeschränkungen nicht, falls der Schaden auf die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung bzw. Unterlassung seitens CAL oder seiner Handelsvertreter zurückzuführen war. Unterliegt die Beförderung nicht dem Übereinkommen von Montreal, gelten die in Klausel 16.4.1. beschriebenen Haftungsbeschränkungen nicht, falls erwiesen ist, dass der Schaden aus einer Handlung oder Unterlassung resultierte, welche CAL oder die Handelsvertreter von CAL entweder mit der Absicht begangen haben, Schaden zu verursachen, oder grob fahrlässig und in dem Wissen, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, und der Fluggast nachweist, dass die für die Handlung oder Unterlassung verantwortlichen Angestellten oder Handelsvertreter von CAL innerhalb des Umfangs ihres Beschäftigungsverhältnisses handelten.

16.4.4.    Ungeachtet der Bestimmungen von Klausel 16.4.3. gilt, dass in dem Fall, in dem CAL beweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung bzw. Unterlassung des verletzten oder verstorbenen Fluggasts bzw. der Person, die Schadenersatz fordert, verursacht wurde oder diesen ein Mitverschulden trifft, CAL ganz oder teilweise in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen entlastet werden kann.

16.4.5.    Sollten die Schäden laut dieser Klausel 16.4. möglicherweise 113.100 SDRs übersteigen, werden sie entsprechend reduziert, wenn CAL nachweist, dass die Schäden nicht auf die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung bzw. Unterlassung seitens CAL oder der Handelsvertreter von CAL zurückzuführen war oder die Schäden nur auf die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung bzw. Unterlassung einer dritten Partei zurückzuführen war.

16.4.6.    Wenn die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, muss CAL im Anschluss an den Tod oder die Verletzung eines Fluggasts aufgrund eines Flugunfalls, sofern dies laut ihren nationalen Gesetzen vorgeschrieben ist, nachdem die Identität der natürlichen Person, welche einen Entschädigungsanspruch hat, festgestellt wurde, die Vorauszahlungen leisten, die erforderlich sind, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse im Verhältnis der erlittenen Unannehmlichkeiten zu befriedigen. Eine Vorauszahlung kann mit allen anschließenden Summen verrechnet werden, die auf der Grundlage der Haftung von CAL gezahlt werden, und entspricht keiner Anerkennung der Haftung von CAL. Eine Vorauszahlung ist außer in den in Klausel 16.4.4 beschriebenen Fällen oder unter Umständen, in denen anschließend nachgewiesen wird, dass die Person, welche die Vorauszahlung erhalten hat, nicht die Person war, die Anspruch auf eine Entschädigung hatte, nicht rückgabepflichtig.

16.5.    Die Haftung von CAL im Falle von Schäden am Gepäck

16.5.1.    Wenn die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, ist CAL nicht haftbar für einen Schaden an nicht aufgegebenem Gepäck (keine Schäden, die durch Verspätungen verursacht wurden, welche unter die nachstehende Klausel 16.5.4. fallen), sofern der Schaden nicht durch die Fahrlässigkeit von CAL oder die Fahrlässigkeit der Handelsvertreter von CAL verursacht wurde. Wenn das Übereinkommen von Montreal nicht gilt, ist die Haftung von CAL für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck auf US$ 400 beschränkt.  

16.5.2.    Die Haftung von CAL für einen Schaden am Gepäck des Fluggasts einschließlich eines durch Verspätungen verursachten Schadens ist auf 1.131 SDRs beschränkt, wenn die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, und auf US$ 20 pro Kilogramm, wenn dies nicht der Fall ist, es sei denn, der Fluggast weist nach, dass der aus einer Handlung oder Unterlassung von CAL oder den Handelsvertretern von CAL resultierende Schaden entweder mit der Absicht begangen wurde, Schaden zu verursachen, oder grob fahrlässig und in dem Wissen, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, und der Fluggast weist nach, dass die für die Handlung oder Unterlassung verantwortlichen Angestellten oder Handelsvertreter von CAL innerhalb des Umfangs ihres Beschäftigungsverhältnisses handelten.

16.5.3.    Sollte der Fluggast bei aufgegebenem Gepäck einen höheren Wert gemäß 9.7.1 angeben und die entsprechende Gebühr zahlen, ist die Haftung von CAL beschränkt auf diese höhere Wertangabe.

16.5.4.    CAL ist nicht für einen durch Verspätungen verursachten Schaden am Gepäck haftbar, wenn CAL nachweist, dass CAL und die Handelsvertreter von CAL alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder wenn es für CAL oder die Handelsvertreter von CAL nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

16.5.5.    Der Fluggast ist haftbar für einen Schaden, welcher durch das Gepäck des Fluggasts anderen Personen und anderem Eigentum einschließlich des Eigentums von CAL entstanden ist.

16.6    Die Haftung von CAL im Falle von durch Verspätungen verursachte Schäden von Fluggästen

16.6.1.    Wenn die Beförderung dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, ist die Haftung von CAL für einen durch eine Verspätung verursachten Schaden eines Fluggasts beschränkt auf 4.694 SDRs, und auf 16.600 SDRs, wenn dies nicht der Fall ist.

16.7.    Allgemeines

16.7.1.    Wenn die Beförderung nicht dem Übereinkommen von Montreal unterliegt, ist CAL nicht haftbar für einen Schaden von Fluggästen oder Gepäck, wenn CAL nachweist, dass sie oder ihre Handelsvertreter alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder wenn es für CAL oder die Handelsvertreter von CAL nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

16.6.2.    Stellt CAL einen Flugschein für den Fluggast aus, der mit einer anderen Fluggesellschaft befördert werden soll, oder gibt sie Gepäck zur Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft auf, tut CAL dies nur als Handelsvertreter für diese Fluggesellschaft.

Bei Beförderungen, die dem Übereinkommen von Montreal unterliegen:

16.7.2.1    Hat der Fluggast einen Anspruch in Bezug auf ein aufgegebenes Gepäckstück, kann der Fluggast den Anspruch gegenüber der ersten oder letzten Fluggesellschaft bzw. gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, welche die Beförderung vorgenommen hat, während der der Schaden erfolgt ist.

16.7.2.2    Sollte CAL einen Flugschein für den Fluggast im Rahmen einer Code Share-Vereinbarung wie in Artikel 2.2. aufgeführt, bei der China Airlines oder der Kenncode „CI“ als Fluggesellschaft auf dem Flugschein steht, oder im Rahmen anderer Vereinbarungen, bei denen CAL als Vertragsunternehmen und nicht als Betriebsunternehmen bzw. als Handelsvertreter für das Betriebsunternehmen agiert, ausstellen, ist CAL dem Fluggast gegenüber in Bezug auf seine Beförderung im Luftverkehr im Rahmen des Übereinkommens gesetzlich haftbar.

16.7.3.    CAL Ist nicht haftbar für einen Schaden, der aus der Tatsache resultiert, dass CAL Gesetze oder staatliche Regeln und Vorschriften eingehalten oder der Fluggast sich nicht an Gesetze oder staatliche Regeln und Vorschriften gehalten hat.

16.7.4.    Außer wenn diese Beförderungsbedingungen etwas anderes besagen, ist CAL dem Fluggast gegenüber nur für Schadenersatz haftbar, welcher dem Fluggast zur Erstattung nachgewiesener Verluste und Kosten laut dem Übereinkommen zusteht.

16.7.5.    Der Beförderungsvertrag von CAL mit dem Fluggast (einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen) gilt für die Handelsvertreter, Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Repräsentanten auf dieselbe Weise, wie er für CAL gilt. Aufgrund dessen beläuft sich der Gesamtbetrag, den der Fluggast von CAL sowie den Handelsvertretern, Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Repräsentanten verlangen kann, nicht mehr als auf den Gesamtbetrag der Haftung von CAL, sofern vorhanden.

16.7.6.    Nichts in diesen Beförderungsbedingungen verzichtet auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von CAL gemäß dem Übereinkommen oder geltenden Gesetzen, sofern CAL nicht etwas anderes vorsieht.

16.7.7.    Nichts in diesen Beförderungsbedingungen hindert CAL daran, die Haftung von CAL im Rahmen des Übereinkommens oder einschlägiger Gesetze auszuschließen bzw. zu beschränken, oder verzichtet auf eine CAL im Rahmen des Übereinkommens bzw. einschlägiger Gesetze zustehende Verteidigung gegen eine dritte Partei, welche eine Entschädigung für den Tod, die Verwundung oder eine andere Körperverletzung eines Fluggasts gezahlt hat.

Artikel 17 – FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE UND KLAGEN

17.1 Mitteilung von Ersatzansprüchen

Bei Schäden am aufgegebenen Gepäck ist jede Klage ausgeschlossen, wenn die an der Auslieferung berechtigte Person nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach Annahme des Gepäcks bei CAL Anzeige erstattet, und Gleiches gilt für verspätete Auslieferung, wenn die Anzeige nicht spätestens innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen erfolgt, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde. Jede Anzeige muss schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Zeiträume abgesendet werden.

17.2 Klageausschlussfrist

Ein Recht auf Schadenersatz erlischt, wenn eine Klage nicht innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder ab dem Tag, an welchem die Beförderung abgebrochen wurde, erhoben wird. Die Berechnung der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

18     Artikel 18 BESCHRÄNKUNG VON MASSNAHMEN

Alle Schadenersatzansprüche erlöschen, falls nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte eintreffen sollen, oder dem Datum, an dem die Beförderung eingestellt wurde, oder in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des mit dem Fall befassten Gerichts Klage erhoben wird.

18.1.    Für CAL, die eine Partei des Montreal-Übereinkommens ist;

Sondervereinbarung, die gilt für Beförderungen in die, aus den oder mit einer vereinbarten Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten von Amerika (siehe geltende amerikanische Tarife).

19        Artikel 19 ÄNDERUNG UND VERZICHTSERKLÄRUNG

Kein Handelsvertreter, Angestellter oder Repräsentant von CAL hat die Befugnis zur Änderung, zur Modifizierung oder zum Verzicht auf eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen.


Unsere Beförderungsbestimmungen